Satzung FFW Randling e.V.

Satzung

der Freiwilligen Feuerwehr Randling e.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Randling e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Noppling, Gemeinde Reut.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Randling, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, das Bereitstellen von Schutzausrüstungen für die Einsatzkräfte, die Anschaffung und Wartung von Geräten und Fahrzeugen sowie durch die Pflege des Feuerwehrgerätehauses, soweit dies nicht von der zuständigen Gemeinde gemäß Art.1 Abs.2 des Bayr. Feuerwehrgesetzes vorgenommen wird.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51-68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder) und Feuerwehranwärter.
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden (in der Regel mit dem vollendeten 60. Lebensjahr), werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder sollten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Reut haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss.
  1. Der Austritt ist nur dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht auf Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei dem Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu zahlen bzw. eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (passive Mitglieder).  

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht ausfolgenden Organen
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart
    5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört, und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
    6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört, und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.
    7. 4 weiteren Beisitzern.

Mitglied des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder werden. Der Vorstand soll mindestens sechs und höchstens elf Personen umfassen.

  1. Die unter Absatz 1, Nummer 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
  2.  Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Hat das ausscheidende Mitglied eines der unter Absatz 1, Nummer 1 bis 4 genannten Ämter inne, übernimmt dieses Amt zeitlich befristet bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder. Tritt der Vorstand geschlossen zurück oder verbleiben weniger als sechs Mitglieder im Vorstand, ist binnen sechs Wochen eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen. 

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende (Vorstand im Sinne des §26 BGB) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Vereinsintern gilt, dass Rechtsgeschäfte über 500 € der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen.

 

§ 10

Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  2. Über die Sitzung des Vorstandes soll vom Schriftführer ein Protokoll aufgenommen werden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11

Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden und die nicht Mitglied des Vorstandes sind, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes gemäß § 5, Absatz 4,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt (Jahreshauptversammlung). Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen, schriftlich, per e-Mail oder durch Bekanntmachung in der lokalen Tagespresse, derzeit Passauer Neue Presse, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt, welches das 12. Lebensjahr vollendet hat.
    Die Kommandantenwahl jedoch richtet sich nach der Dienstvorschrift für Kommandanten, wobei hier nur die aktiven Mitglieder stimmberechtigt sind.
    Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  6.  

§ 14

Ehrungen

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für die unter §2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat, so dass die Mittel der Freiwilligen Feuerwehr Randling zu Gute kommen.

 

§ 16

Datenschutz

  1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.
  2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
  3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil, und Fax) sowie E-Mail Adressen, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklassen, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz (en), Funktion (en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
  4. Als Mitglied des Kreisfeuerverbandes Rottal-Inn ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks,- Landesebene) zu melden.
  5. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter (Quelle: MP-Feuer) zur Verfügung.

 

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 08.03.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.

 

Noppling, 08.03.2019

________________________                                 _________________________

 

         1. Vorsitzender                                               2. Vorsitzender (stellvertretende)                                   

 

 

Rev.

Datum

Verantwortlicher

Änderungen

0

23.03.2006

Hennersberger R.

 

1

08.03.2012

Hennersberger R.

  • §3 Erwerb der Mitgliedschaft von 14 Jahren auf 12 Jahre geändert
  • § 13 Abs. Stimmberechtigte auch auf 12 Jahre geändert

2

08.03.2019

Hennersberger R.

  • § 16 Inkrafttreten auf §17 geändert
  • Neu §16 Datenschutzbestimmungen
  • Änderungen laut Finanzamt:

§2 Abs. 4: Verwaltungsausgaben streichen, auf Ausgaben geändert

§15: oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke eingefügt.